Caritas darf Chefarzt nicht diskriminieren
(Oberursel) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum kirchlichen Arbeitsrecht.
„Die deutsche Politik ist gefordert, das diskriminierende kirchliche Arbeitsrecht den europäischen Vorgaben anzugleichen“, sagt René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.
„Aus dem Urteil geht hervor, dass von einem Chefarzt in einem von der Caritas betriebenen Krankenhaus nicht verlangt werden darf, sein Privatleben nach religiösem Ethos auszurichten. Wenn dies von einem Chefarzt verlangt wird, weil er katholisch ist, stellt es eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion und somit einen Verstoß gegen EU-Recht dar. Die exzessiv kirchenfreundliche deutsche Rechtspraxis ist damit unhaltbar geworden.“ Der IBKA sieht den Gesetzgeber gefordert, hieraus die Konsequenzen zu ziehen.
Hintergrund:
Einem Chefarzt in einem von der Caritas betriebenen Krankenhaus wurde die Kündigung ausgesprochen, da er nach einer Ehescheidung erneut heiratete. Die Caritas bezeichnet dies als einen Verstoß des Arztes gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag. Das verhandelnde Bundesarbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof der europäischen Union um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie.
Pressemitteilung des Gerichtshofs der europäischen Union vom 11. September 2018
Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union vom 11. September 2018
Quelle:
IBKA – Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten