Gesetzentwurf zu »sicheren Herkunftsländern« ist rechtswidrig
PRO ASYL appelliert an den Bundesrat den Gesetzentwurf abzulehnen
Der aktuelle Gesetzentwurf zur Erweiterung der sog. »sicheren Herkunftsländer« ist aus Sicht von PRO ASYL verfassungs- und europarechtswidrig. Er gibt dem Dauerasylstreit ohne faktische Grundlage neue Nahrung. Weder hat sich die Menschenrechtslage in den entsprechenden Ländern verändert, noch hat die Einstufung als »sicheres Herkunftsland« tatsächliche Relevanz für die Frage, ob abgeschoben werden kann. »Das permanente Hochziehen dieser Thematik spielt Rechtspopulisten in die Hände und untergräbt das Bewusstsein, dass der Rechtsstaat nach Regeln abläuft, in denen die Gerichte die Behörden kontrollieren und Fehlentscheidungen korrigieren,« kritisiert Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL, »grün und rot mitregierte Bundesländer müssen diesen Gesetzentwurf stoppen.«
Gegen die Einstufung sprechen gravierende Bedenken. Erstens fehlen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung von Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als »sichere« Herkunftsstaaten. Eine Einstufung dieser Länder widerspricht den Vorgaben des Verfassungsgerichts, wonach Sicherheit vor Verfolgung »landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen« muss (BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93). In Algerien ist Homosexualität nach wie vor strafbar. Dabei werde Homosexualität schon dann »strafrechtlich relevant, wenn sie öffentlich sichtbar gelebt wird.« (GE, S. 11). In Marokko kann die eigene Meinung nicht frei geäußert werden. Auch in Tunesien werden »homosexuelle Handlungen von Männern und Frauen mit Haftstrafen von drei Jahren belegt« (GE, S. 19). In Georgien müssen Angehörige sexueller Minderheiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben ebenfalls mit ungleicher Behandlung bis hin zu einzelnen Übergriffen rechnen (GE, S. 9).
Zweitens ignoriert der Gesetzentwurf die Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018, nach der abgelehnte AntragstellerInnen die Möglichkeit haben müssen, in Deutschland zu klagen, ohne dass sie währenddessen abgeschoben werden dürfen (Urteil v. 19.06.2018, C-181/16). Bei Menschen aus »sicheren Herkunftsländern«, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, ist eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens nach deutschem Recht noch möglich (§ 75 i.V.m. § 36 AsylG). Damit ist zwingend eine gesetzliche Änderung erforderlich. Sie fehlt im Entwurf völlig.
Drittens ist insbesondere ein effektiver Rechtsschutz für »besondere vulnerable Gruppen« nicht gewährleistet. Durch die Isolation und Abschirmung der Betroffenen in diesen Zentren wird der Zugang zu Gerichten enorm erschwert, Fehlentscheidungen der Behörden können kaum noch korrigiert werden. Fatal ist: Die von der Regierung versprochene, unabhängige, flächendeckende Asylverfahrensberatung findet im aktuellen Gesetzentwurf nicht einmal Erwähnung. Die – im Koalitionsvertrag im Kontext der Asylsuchenden aus »sicheren Herkunftsstaaten« vereinbarte – »spezielle Rechtsberatung für besondere vulnerable Fluchtgruppen« (KV, Z. 5060 ff.) gibt es bisher nicht.
Viertens: Das Bundesinnenministerium begründet die Einstufung zu »sicheren Herkunftsstaaten« auch damit, dass die Anerkennungsquoten der AntragstellerInnen aus diesen Ländern so gering seien. Dabei werden die Quoten seitens der Bundesregierung künstlich heruntergerechnet. Bei der Frage, zu welchem Anteil Menschen aus einem bestimmten Herkunftsland schutzbedürftig sind oder nicht, dürfen nur die Ablehnungen negativ berücksichtigt werden, die inhaltlich wegen einer fehlenden Schutzbedürftigkeit abgelehnt wurden (»bereinigte Quote«). Tatsächlich aber werden von der Bundesregierung auch die formellen Ablehnungen mit eingerechnet, was die Schutzquoten nach unten drückt (»unbereinigte« Quote). Während beispielsweise bei Tunesien das BMI für das erste Halbjahr 2018 von einer Anerkennungsquote von 2,7 Prozent spricht, liegt die bereinigte Gesamtschutzquote bei 6,4 Prozent. Bei Marokko steht die gedrückte Quote von 4,6 Prozent einer tatsächlichen Quote von 9,3 Prozent gegenüber, bei Algerien 2,2 zu 5,5 Prozent.
Angesichts dieser Fakten sprechen alle rationalen und rechtsstaatliche Gründe für sorgfältige Asylverfahren und gegen die pauschalisierende Einstufung als »sichere Herkunftsländer«.
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