23. November 2024

Weiterhin willkürliche Trennung von Eltern und Kindern

Deutsch­land igno­riert das Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on zum Eltern­nach­zug

Der EuGH hat am 12. April 2018 ent­schie­den, dass unbe­glei­te­te Flücht­lin­ge mit Flücht­lings­ei­gen­schaft, die zum Zeit­punkt der Asyl­an­trag­stel­lung min­der­jäh­rig waren, ihr Recht auf Eltern­nach­zug behal­ten, auch wenn sie vor Ein­rei­se der Eltern voll­jäh­rig wer­den. Das Urteil wird jedoch in der deut­schen Pra­xis nicht umge­setzt, so dass die will­kür­li­che Tren­nung von Eltern und ihren Kin­dern wei­ter­hin an der Tages­ord­nung bleibt.

Der­zeit wird unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen, die als Flücht­lin­ge aner­kannt wur­den, das Recht auf Nach­zug der Eltern ver­wei­gert, wenn sie vor der Ertei­lung der Visa für die Eltern voll­jäh­rig wer­den. Auf­grund mona­te- oder jah­re­lan­ger Asyl­ver­fah­ren, lan­ger War­te­dau­ern auf einen Bot­schafts­ter­min und auf eine Bear­bei­tung der Vis­ums­an­trä­ge wird jun­gen Men­schen, die wäh­rend die­ses Pro­ze­de­res voll­jäh­rig wer­den, die Zusam­men­füh­rung mit ihren Eltern ver­wehrt. Bear­bei­tungs­zei­ten natio­na­ler Behör­den wer­den damit zu lebens­ent­schei­den­den Fak­to­ren für gan­ze Fami­li­en.

Genau auf die­sen Miss­stand hat der EuGH mit sei­nem Urteil nun reagiert. Im Fall einer nie­der­län­di­schen Antrag­stel­le­rin ent­schied er, mit Blick auf den beson­de­ren Schutz der Fami­lie bei erzwun­ge­ner Tren­nung gemäß der Richt­li­nie zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung (2003/86), dass es nicht von der Bear­bei­tungs­dau­er eines Asyl­an­trags durch die Behör­den abhän­gen darf, ob ein Anspruch auf Eltern­nach­zug besteht oder nicht – und hat damit auch der der­zei­ti­gen deut­schen Pra­xis eine Absa­ge erteilt.

Den­noch beharrt das Aus­wär­ti­ge Amt (AA) auf sei­nem Vor­ge­hen und lehnt wei­ter­hin Anträ­ge auf Eltern­nach­zug ab, wenn aner­kann­te Jugend­li­che zwi­schen­zeit­lich voll­jäh­rig gewor­den sind. Das AA argu­men­tiert, das Urteil sei nicht anwend­bar, da es auf der Grund­la­ge eines nie­der­län­di­schen Ver­fah­rens ent­schie­den wur­de und damit nicht auf deut­sches Recht anwend­bar sei. Dabei bezie­hen sich die Aus­sa­gen des EuGH gera­de nicht auf die Aus­le­gung nie­der­län­di­schen Rechts, son­dern auf die ver­bind­li­che Aus­le­gung von EU-Recht, unab­hän­gig von natio­na­lem Recht.

Die Lan­des­flücht­lings­rä­te, JUMEN e.V., der Bun­des­fach­ver­band unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge und PRO ASYL pro­tes­tie­ren gegen die Ver­wei­ge­rung, das Urteil umzu­set­zen. Der EuGH hat für die Klä­rung eines weit­rei­chen­den Miss­stands gesorgt und bei betrof­fe­nen Jugend­li­chen Sicher­heit geschaf­fen für ein Zusam­men­le­ben mit ihren Eltern. Die Miss­ach­tung von euro­päi­scher Recht­spre­chung aus faden­schei­ni­gen Grün­den auf dem Rücken geflüch­te­ter Jugend­li­cher muss drin­gend been­det wer­den. Die Bun­des­re­gie­rung hat hier drin­gend für Klar­heit zu sor­gen.

Die Bun­des­re­gie­rung erklär­te zwi­schen­zeit­lich, die ableh­nen­de Hal­tung des Aus­wär­ti­gen Amtes sei nur mit dem BMI abge­stimmt wor­den. „Wei­te­re Res­sorts“ hät­ten Klä­rungs­be­darf ange­mel­det, so dass mit einer Res­sort­ab­stim­mung begon­nen wur­de.

Die Lan­des­flücht­lings­rä­te, JUMEN e.V., der Bun­des­fach­ver­band unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge und PRO ASYL for­dern eine schnel­le und euro­pa­rechts­kon­for­me Umset­zung des EuGH-Urteils.

Quelle:

Pro Asyl

Menschenrechte