21. November 2024

Keine Schlagstöcke auf den Ämtern

Der ver.di-Landesbezirk Nordrhein-Westfalen mahnt in einer Pressemitteilung zur Vorsicht beim „Einsatz von Schlagstöcken im kommunalen Ordnungsdienst“. Die Dienstleistungsgewerkschaft schreibt: „In vielen Kommunen in Nordrhein-Westfalen wird wegen der Übergriffe auf Beschäftigte zurzeit über die Ausrüstung mit Schlagstöcken im Ordnungsdienst diskutiert. In einigen Kommunen wird diese sogar bereits praktiziert. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mahnt zum besonnenem Einsatz und verweist auf Alternativen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

‚Der Schlagstock darf im Bereich der Ordnungsdienste nur zur Notwehr eingesetzt werden. Da er als Waffe gilt, ist er laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur einem bestimmten Personenkreis gestattet‘, erklärte Martin Nees, zuständiger Gewerkschaftssekretär für die Beschäftigten der kommunalen Ordnungsdienste in NRW. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden sich selbst dem Risiko aussetzen, mit dem Einsatz des Schlagstocks rechtswidrig zu handeln und damit nachweisen zu müssen, dass Notwehr vorgelegen hätte.

‚Viele Kommunen unterstützen Kolleginnen und Kollegen im Falle eines Strafverfahrens nicht. Die Betroffenen müssen sich auf eigene Kosten vertreten lassen‘, so Nees weiter. Außerdem sei die Gefahr der Selbstverletzung und Verletzungen anderer sehr hoch. Würde die Ausrüstung mit Schlagstöcken trotzdem eingefordert, müssten strenge Regelungen, wie sie bei der Polizei bereits gelten, eingehalten werden und die Schulung der Beschäftigten sichergestellt werden.

Deutlich sinnvollere Alternativen zum Einsatz von Schlagstöcken seien laut Nees die Ausrüstung mit Reizgas, stichsicheren und schusssicheren Weste, Blendtaschenlampen, Diensthunde sowie Deeskalationstrainings und die enge Zusammenarbeit mit der Polizei, wenn Kenntnisse über wiederkehrende Probleme in bestimmten Gebieten bereits vorlägen.
‚Für uns steht der Schutz der Kolleginnen und Kollegen im Ordnungsdienst an erster Stelle. Dieser beinhaltet aber auch, dass die Beschäftigten in der Lage sein müssen, sich durch die Ausrüstung nicht selbst in Gefahr zu bringen und die Verantwortung nicht individuell zu schultern – hier ist auch der Dienstherr in der Pflicht‘, erläuterte Nees abschließend.“

Quelle:

blog.unsere-zeit.de

NRW