28. Dezember 2024

»Hau-ab-Gesetz« tritt morgen in Kraft

Das Zwei­te Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht tritt am 9. August in Kraft. PRO ASYL appel­liert an die Län­der, Spiel­räu­me zu nut­zen.

Trotz brei­ter Kri­tik aus der Zivil­ge­sell­schaft, ver­ab­schie­de­te der Bun­des­tag am 7. Juni das Zwei­te Hau-ab-Gesetz. Nun tritt es mehr als zwei Mona­te spä­ter in Kraft. PRO ASYL befürch­tet, dass die­ses Gesetz zu noch mehr über­fall­ar­ti­gen Abschie­bun­gen ohne sorg­fäl­ti­ge Prü­fung des Ein­zel­falls füh­ren wird.

Mit dem Hau-ab-Gesetz sol­len Abschie­bun­gen ver­ein­facht wer­den, indem die Abschie­bungs­haft ufer­los aus­ge­wei­tet wird: Die Vor­aus­set­zun­gen, um Men­schen in Haft zu neh­men, wer­den stark gesenkt und die betrof­fe­nen Per­so­nen – die in der Regel kei­ne ver­ur­teil­ten Straf­tä­ter sind – kön­nen zum Zweck der Abschie­bung in regu­lä­ren Gefäng­nis­sen inhaf­tiert wer­den. Dar­über hin­aus wird eine neue pre­kä­re »Dul­dung light« für Per­so­nen ein­ge­führt, die angeb­lich nicht aus­rei­chend dar­an mit­wir­ken, ihren Pass zu besor­gen.

Dabei ist schon jetzt aus der Pra­xis bekannt, dass Men­schen dies oft zu Unrecht vor­ge­wor­fen wird. Men­schen mit einer »Dul­dung light« dür­fen nicht arbei­ten, unter­lie­gen einer Wohn­sitz­auf­la­ge und der Weg zum Blei­be­recht wird ihnen ver­sperrt. Außer­dem gibt es mit dem Hau-ab-Gesetz neue Leis­tungs­kür­zun­gen im Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz, dar­un­ter eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Redu­zie­rung auf null für in ande­ren EU-Staa­ten bereits aner­kann­te Flücht­lin­ge, denen hier des­we­gen der Schutz ver­wei­gert wird. Dies gilt schon dann, wenn ein Eil­an­trag auf auf­schie­ben­de Wir­kung abge­lehnt wur­de, obwohl die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che – also zur Fra­ge ob die Per­son tat­säch­lich in die Obdach­lo­sig­keit und Armut nach, zum Bei­spiel, Ita­li­en oder Grie­chen­land abge­scho­ben wer­den darf – noch aus­steht.

Gegen die­se Inhu­ma­ni­tät müs­sen die Bun­des­län­der jetzt gegen­hal­ten, wo immer sie kön­nen. PRO ASYL for­dert, dass die­ses Gesetz wegen erheb­li­cher ver­fas­sungs­recht­li­cher und rechts­staat­li­cher Beden­ken dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt wird.

Auch bei der euro­pa­rechts­wid­ri­gen Unter­brin­gung von Men­schen zur Abschie­bung in nor­ma­len Straf­ge­fäng­nis­sen dür­fen die Län­der nicht dem Druck der Bun­des­re­gie­rung nach­ge­ben. Außer­dem müs­sen sie dafür sor­gen, dass alle Asyl­su­chen­de nicht nur staat­li­che Bera­tung vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bekom­men, son­dern Zugang zu tat­säch­lich unab­hän­gi­ger Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung haben.

Eine detail­lier­te Über­sicht zu den Ände­run­gen durch das Zwei­te Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht und zu wei­te­ren Ände­run­gen durch das »Migra­ti­ons­pa­ket« fin­den Sie hier.

Quelle:

Pro Asyl

Menschenrechte