Spanisches Gericht weist Klage gegen Meliá Hotels zurück
Die Aufhebung der Suspendierung des Titels III des Helms-Burton Gesetzes wird die Entschlossenheit von Meliá Hotels International nicht beeinträchtigen, weiterhin die Entwicklung der touristischen Industrie in Kuba zu gewährleisten.
Eine von der Familie Sánchez-Hill gegen Meliá Hotels Internacional eingereichte Klage war der erste vor einem europäischen Gericht nach der Aktivierung des Helms-Burton Gesetzes gegen Kuba registrierte Entscheid.
Die Kläger wollten ihre Forderung mit der angeblichen unrechtmäßigen Nutzung einiger Hotels in Kuba begründen, die auf Terrain errichtet wurden, das nach der kubanischen Revolution 1959 durch das Gesetz 980 verstaatlicht wurde und das die Meliá Gruppe seit Ende der 80 und Anfang der 90er Jahre bewirtschaftet, heißt es in der verbreiteten Mitteilung.
Der Entscheid legt überzeugend dar, dass ein spanisches Gericht nicht zuständig ist, um unter anderem zu bewerten, ob die vom kubanischen Staat im Jahr 1960 vorgenommenen Verstaatlichungen rechtmäßig waren oder nicht.
Wie aus dem Text hervorgeht hat das Gericht der Ersten Instanz Nr. 24 von Palma de Mallorca soeben den Entscheid erlassen, in dem alle von Meliá Hotels International vorgebrachten Argumente was die Nichtzuständigkeit des Gerichts und die internationale juristische Zuständigkeit angeht, berücksichtigt wurden, die besagte Gesellschaft auf die von der Zentrale der Santa Lucia Gesellschaft eingereichte Klage vorgebracht hat.
Besagte in Nordamerika angesiedelte Gesellschaft bekundet vor der Kubanischen Revolution 1959 Eigentümerin einiger Grundstücke in Playa Esmeralda (Kuba) gewesen zu sein, die angeblich vom Kubanischen Staat nach Verabschiedung des Gesetzes 890 am 15. Oktober 1960 enteignet worden seien.
Sie begründet ihre Klage auf einer angeblichen unrechtmäßigen Bereicherung von Meliá, die sich aus der Errichtung der Hotels Sol Río , Luna Mares und Paradisus Rio de Oro ableite.
Nach den Prozessunterlagen bezweckt die Klage gegen Meliá in Wirklichkeit, sich auf die Unrechtmäßigkeit des kubanischen Gesetzes zu berufen, durch das die (immer angeblich) ihnen gehörenden Grundstücke enteignet wurden.
Aus diesem Grund hat das Gericht klar erkannt, dass in Wirklichkeit der Gegenstand des Prozesses zwangsläufig über eine zuvor gerichtlich erklärte Unrechtmäßigkeit des Aktes der Verstaatlichung gehen müsse, die seinerzeit die kubanische Regierung beschlossen hatte und es kam unmissverständlich zu dem Schluss, dass ein spanisches Gericht sich nicht darauf einlassen könne, zu beurteilen, ob eine von einem souveränen Staat durchgeführte Verstaatlichung rechtmäßig war oder nicht.
Nach Aussage des Gerichts könnte man nur hypothetisch das Recht des Klägers auf die Früchte der Nutzung der Hotels anerkennen, wenn man bereits zuvor sein Recht über den Grundbesitz anerkannt habe; dies würde beinhalten, dass man sich auf eine Diskussion einließe und in seinem Fall das Eigentumsrecht des kubanischen Staates leugne.
Das wäre etwa, was außerhalb der Zuständigkeit spanischer Gerichte liege, wie der Entscheid deutlich macht.
Meliá Hotels International, das bei diesem Verfahren von dem angesehenen Anwaltsbüro Garrigues beraten wird, bekundete seine volle Zufriedenheit mit einem Entscheid, der unter uneingeschränkter Beachtung des geltenden Rechts, den Weg zur notwendigen Klärung der realen Grenzen für extraterritoriale Ansprüche dieser Art ebnet.
Wie Juan Igancio Pardo, Chief Legal & Compliance Officer der Hotegruppe sagte „ist es offensichtlich, dass die Aktivierung des Titels III des Helms-Burton Gesetzes, nachdem es 20 Jahre lang von aufeinanderfolgenden Regierungen ausgesetzt worden war, einen gewissen Grad an Unsicherheit auf beiden Seiten des Atlantik hervorgerufen hat. Gerichtsbeschlüsse dieses Gewichts werden uns helfen, ganz klar einzugrenzen, was man unter dem Schutz des spanischen und europäischen Rechts machen kann und was nicht“, fuhr er fort.
„ In der Welt des Rechts ist nicht alles möglich und es ist tröstlich zu sehen, dass unsere Richter und Gerichte, ohne sich von dem daran interessierten Medienrauschen beeinflussen zu lassen, zwischen Prozesskunstgriffen und solide begründeten Argumenten zu unterscheiden wissen“, sagte er weiter.
Für den Vizepräsidenten von Meliá, Gabriel Escarrer, liegt die Bedeutung dieses Beschlusses nicht nur allein darin, dass es sich um den ersten Entscheid nach der vollständigen Aktivierung des Helms-Burton Gesetzes handelt sondern vor allem, dass er nach internationalem und eigenem spanischen Recht erfolgte.
„Die Gerichte des anderen Landes dürfen sich nicht darauf einlassen die Rechtmäßigkeit eines kubanischen Gesetzes aus dem Jahr 1960 zu überprüfen oder von Maßnahmen die ein souveräner Staat durchgeführt hat“.
Wie die Hotelgruppe bereits im April erklärte, wird die Aufhebung der Aussetzung des Titels III des Helms-Burton Gesetzes seitens der US-Regierung die Entschlossenheit von Meliá Hotels International nicht beeinträchtigen, weiter für die nachhaltige Entwicklung der touristischen Industrie Kubas zu arbeiten, eines Landes, indem sie seit mehr als 30 Jahren legitim und untadelig arbeite.
Die Gesellschaft weist daraufhin, dass gegen den vom Gericht 24 in Palma gefällte Beschluss Berufung eingelegt werden könne, auch wenn angesichts der Tatsache, dass alle von Meliá vorgebrachten Argumente berücksichtigt wurden, diese Berufung schwerlich erfolgreich sein dürfte.
(aus Cubainformación)
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