Öffentliche Wahlkampfveranstaltung der AfD doch nicht öffentlich?
Am vergangenen Freitag, den 17.Januar, fand in der Großen Eiche in Böhlitz-Ehrenberg eine Wahlkampfveranstaltung der AfD Leipzig statt. Das Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“ organsierte den Protest.
Der Zugang zur auf Facebook beworbenen öffentlichen Wahlkampf-Veranstaltung der Leipziger AfD, wurde offensichtlich widerrechtlich beschränkt. Einer Person aus der Versammlung von „Leipzig nimmt Platz“, wurde ohne Rechtsgrundlage und ohne hinreichende Begründung der Zutritt zur öffentlichen Veranstaltung verwehrt. „Wir fordern die Aufklärung der Umstände, warum in einem von der Stadt vermieteten Objekt willkürlich Personengruppen widerrechtlich ausgeschlossen werden“, erklärt Irena Rudolph-Kokot für das Aktionsnetzwerk zu dem Vorgang.
Es folgt eine Zusammenfassung und Bewertung des Sachverhaltes:
Die später von der AfD Leipzig am Zugang gehinderte Person befand sich nur wenige Minuten auf der Versammlung von „Leipzig nimmt Platz“ und wollte anschließend, wie durch die Versammlungsfreiheit garantiert, an der öffentlich beworbenen Veranstaltung der AfD teilnehmen. Sofort beim Betreten des Gebäudes, stellte sich ein Ordner entgegen, welcher allem Anschein nach zum Sicherheitsteam der Veranstaltung gehörte und forderte den potentiellen Teilnehmer zum Gehen auf. Auf Nachfrage wurde gesagt, dass das Hausrecht ausgeübt wird und ein Hausverbot ausgesprochen. Trotz mehrmaligem Verlangen wurde der Zutritt verwehrt.
Hierzu ist festzustellen, dass jede*r an der Teilnahme einer öffentlichen Veranstaltung Interessierte Zutritt zu Versammlungen im geschlossenen Raum haben muss, ansonsten handelt sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung (Versammlungsgesetze, Dietel/Ginzel/Kniesel, S. 105, RN 423). Bei öffentlichen Versammlungen können vorab nach § 5 Absatz 1 Sächsisches Versammlungsgesetz Personen oder Personenkreise von einer öffentlichen Versammlung im geschlossenen Raum ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss fehlte im oben genannten Fall aber. Die AfD Leipzig hat auf ihrer Facebook-Seite öffentlich und ohne Ausschluss eingeladen. Ein Hausrecht, wie es in § 6 Absatz 4 Sächsisches Versammlungsgesetz beschrieben wird, ist nur auf Nichtteilnehmeri*nnen anwendbar: “Das Hausrecht […] rechtfertigt nur Maßnahmen gegen Nichtteilnehmer, die sich im Versammlungsraum aufhalten, etwa Bedienungspersonal, fliegende Händler, Hausmeister, Handwerker etc. Als gegen Teilnehmer gerichtete Maßnahmen sieht das BVersG nur den vorherigen Ausschluss in der Einladung […] und die Ausschließung […] vor (Versammlungsgesetze, Dietel/Ginzel/Kniesel, S. 176, RN 15). Ein Hausrecht wie vom Sicherheitspersonal als Begründung angegeben, kann sich somit nie gegen potenzielle Versammlungsteilnehmer*innen richten.
„Die AfD Leipzig unterläuft somit die Versammlungsfreiheit und die Kontrolle durch neutrale Beobachter*innen. Das Ganze in den Räumen der Stadt Leipzig. Hier sehen wir die Verwaltung aber auch die Leipziger Stadträt*innen in Verantwortung“, so Marco Rietzschel von den Jusos Leipzig abschließend.
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