Filmbranche: Aufstockung des Kurzarbeitsgeldes tariflich geregelt
Es ist ein absolutes Novum für die Filmbranche: Erstmals gibt es einen Tarifvertrag, der Kurzarbeit mit einer Aufstockungsregel für auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende festlegt.
Für die wegen der Corona-Krise unterbrochenen oder abgesagten Filmdrehs werden bei angeordneter Kurzarbeit damit die Einkünfte der Filmschaffenden auf dem Niveau der Tarifgage abgesichert. Die Verhandlungen wurden binnen weniger Tag gestern Abend (23. März 2020) zwischen den Arbeitgebern (Produzentenallianz) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie dem Bundesverband Schauspiel (BFFS) erfolgreich abgeschlossen. „Wir haben angesichts von Corona blitzschnell ein Werkzeug geschaffen, das allen ab sofort helfen kann. Produktionsfirmen brauchen Hilfe durch die Mittel zum Kurzarbeitsgeld – und vor allem die Filmschaffenden, denen nun Einkünfte wegbrechen, brauchen eine Aufstockung des Kurzarbeitsgelds über die gesetzlichen Regeln hinaus auf die volle Tarifgage. Die Tarifpartner der Branche haben eine vorbildliche Lösung gefunden“ erklärt Christoph Schmitz, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
In den vergangenen Tagen hat die Bedrohung durch Covid 19 zu Drehabbrüchen geführt, aber auch zur Fortführung von Dreharbeiten unter extrem belastenden Umständen. Der Gesundheitsschutz müsse Vorrang haben vor wirtschaftlichen Überlegungen, so Schmitz. Mit dem Kurzarbeitstarifvertrag sei dies nun auch wirtschaftlich für alle Beteiligten abgesichert.
Die tarifgebundenen Produktionsfirmen verpflichten sich für die auf Produktionsdauer beschäftigten Film- und Fernsehschaffenden zu einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (von gesetzlich derzeit 60 bzw. 67 Prozent des Nettolohns) auf die vollen Tarifgagen. Die jeweilige Gagensumme wird für die Berechnung der Aufstockung bei den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Für Schauspielerinnen und Schauspieler, die keine Tarifgagen erhalten, gilt abweichend davon, dass auf die individuell vereinbarten Gagen der Aufstockungsbetrag gezahlt wird. Diese Summe wird bei 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung gedeckelt.
„Auf Initiative von ver.di konnte zusammen mit der Gewerkschaft Bundesverband Schauspiel und den Arbeitgebern in der Produzentenallianz am virtuellen Ver-handlungstisch mit Blick auf die akute Not von Filmschaffenden und Produzenten eine extrem wichtige Einigung erzielt werden. Die Verhandlungen dazu haben beide Seiten mit Engagement, Einigungsbereitschaft und dem Sinn für die not-wendige Fairness in Corona-Zeiten geführt“, erklärte Schmitz.
Die Tarifregelungen gelten zwingend für alle Kurzarbeitsmaßnahmen an Filmsets bei tarifgebundenen Produktionen direkt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags ab dem 25. März 2020. Sie sind frühestens kündbar zum 30. Juni 2020. Vorher vereinbarte Kurzarbeit ab dem 1. März 2020 kann nur mit Einverständnis der Produktionsunternehmen unter die Regeln des Tarifvertrags fallen und damit verbessert werden.
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