15. November 2024

Neuer Erfolg gegen Sonntagsöffnungen

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 8 CN 3.19) am gestrigen Montag (22. Juni), bezüglich einer Sonntagsöffnung in Mönchengladbach am 28. April 2019, sieht sich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in ihrer Rechtsauffassung zum Sonntagsschutz bestätigt. In Mönchengladbach fand an diesem Tag anlässlich einer sogenannten „Blaulichtmeile“ ein verkaufsoffener Sonntag statt. Die Stadtverwaltung hatte für diese Veranstaltung lediglich die Vermutung geäußert, die Anlassveranstaltung könne eine prägende Wirkung für den Sonntag haben. Eine konkrete Prognose der Besucherströme gab es allerdings nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass hier eine nachvollziehbare Prognose der Besucherströme für eine Sonntagsöffnung notwendig gewesen wäre. Die Vorinstanz (OVG vom 17. Juli 2019; Az.: 4 D 36/19.NE) hatte noch entschieden, dass es nach dem im Jahr 2018 geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW für einen verkaufsoffenen Sonntag ausreichend wäre, wenn „beträchtliche Besucherströme“ angezogen und im Wesentlichen Geschäfte im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung geöffnet werden.

Für die Fachbereichsleiterin für den Handel, Silke Zimmer, ist dieses Urteil eine klare Bestätigung der Bedürfnisse der Beschäftigten: „Wer in den letzten Wochen und Monaten die Kolleginnen und Kollegen im Handel als systemrelevant bezeichnet und ihnen Beifall klatscht, sollte ihnen auch freie Tage zugestehen. Eine Ausdehnung der Möglichkeiten, verkaufsoffene Sonntage zu gewähren, gehört sicherlich nicht zu der Wertschätzung, die die Beschäftigten zu Recht erwarten. Deshalb ist es aus unserer Sicht absolut richtig, dass der freie Sonntag gestern durch das Bundesverwaltungsgericht erneut gestärkt wurde.“

Bezogen auf die von ver.di wiederholt kritisierten Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW sieht sich Zimmer ebenfalls gestärkt: „Die Landesregierung hat die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes 2018 unter anderem mit dem Ziel verbunden, den Kommunen Rechtssicherheit bei der Beantragung von verkaufsoffenen Sonntagen zu geben. Auch dieses Urteil zeigt wieder, dass es unter den klareren Regelungen des alten Gesetzes nicht zu Prozessen wie diesem hätte kommen müssen. Insbesondere nach dem einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2.14) war es eindeutig, dass der nachgewiesenermaßen prägende Charakter einer Anlassveranstaltung Grundlage der Entscheidung für einen verkaufsoffenen Sonntag ist und dementsprechend auch glaubhaft nachgewiesen werden muss, dass die Anlassveranstaltung mehr Menschen anzieht als die Öffnung der Geschäfte. Erst die Gesetzesänderung hat hier zu einer Unsicherheit geführt.“

Quelle:

ver.di NRW

NRW