Konvention über Telearbeit für allgemeinverbindlich erklärt
Seit Dienstag dieser Woche hat die Konvention über Telearbeit, die am 20. Oktober 2020 zwischen den Gewerkschaften OGBL und LCGB und der Patronatsvereinigung UEL unterzeichnet wurde, Gesetzeskraft, nachdem sie durch ein großherzogliches Reglement vom 22. Januar 2021 als allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Mit der Konvention wurde die Definition für Telearbeit genauer festgelegt und deutlich zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Telearbeit unterschieden. Macht die Telearbeit weniger als zehn Prozent der Jahresarbeitszeit aus, gilt sie als gelegentlich.
Ausdrücklich ausgeschlossen von der Telearbeit, die für den Lohnabhängen weder ein Recht noch eine Pflicht ist, sind unter anderem Lohnabhängige, die ins Ausland entsendet werden, Beschäftigte aus dem Transportsektor, es sei denn, sie arbeiten in der Verwaltung, Handelsvertreter und Lohnabhängige, die in Räumlichkeiten außerhalb ihres Betriebs arbeiten.
Weil die Konvention allgemeinverbindlich erklärt wurde, müssen Personaldelegationen über alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Telearbeit in Kenntnis gesetzt werden, in Betrieben ab 150 Lohnabhängigen ist ihr Einverständnis erfordert.
Abmachungen über Telearbeit können auch in Kollektivverträgen oder in Vereinbarungen mit der Personaldelegation festgehalten werden.
Bei regelmäßiger Telearbeit muss das Unternehmen dem Lohnabhängigen die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen und für die finanziellen Kosten aufkommen, welche durch die Telearbeit entstehen – auch für die Übertragung von Dateien, zum Beispiel über die Zahlung einer Monatspauschale.
Handelt es sich um gelegentliche Telearbeit, muss der Unternehmer dem Lohnabhängigen einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen. Bei regelmäßiger Telearbeit müssen die genauen Modalitäten in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich festgehalten werden.
Lohnabhängige, die Telearbeit verrichten, müssen mit allen anderen Betriebsangehörigen gleichgestellt bleiben was die Arbeitsbedingungen und die Löhne angeht. Das bedeutet Mehrarbeit für die Personaldelegationen, die eingreifen müssen, wenn gegen das Arbeitsrecht verstoßen und Lohnabhängige zum Beispiel systematisch zu Überstunden gedrängt werden.
A.R.
Quelle: Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek – Konvention über Telearbeit für allgemeinverbindlich erklärt