2. November 2024

Stellungnahme zu Verstößen ausgewiesener ausländischer Diplomaten und Konsularbeamter gegen Diplomaten- und Konsularrecht

Die letzten Wochen waren durch mehrere diplomatische Skandale geprägt, unter anderem durch eine unansehnliche Rolle der Diplomaten einiger Staaten, die bei der direkten Einmischung in innere Angelegenheiten unseres Staates und den Handlungen, die der diplomatischen Tätigkeit und dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen widersprechen, erwischt wurden. Deshalb wurden sie ausgewiesen. In dieser Hinsicht möchte ich historische und rechtliche Aspekte dieses Vorfalls anschneiden.

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961 (Art. 41 Abs. 1), das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1963 (Art. 55 Abs. 1) sowie die absolute Mehrheit bilateraler Konsularabkommen, inklusive des Konsularabkommens zwischen der UdSSR und Schweden 1967 (Art. 27) und des Konsularabkommens zwischen der Russischen Föderation und der Republik Polen 1992 (Art. 29), beinhalten die Festlegung, dass alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten und sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. Ich erwähnte Schweden und Polen, nicht weil wir nur zwei solche Abkommen haben, sondern weil es um Diplomaten aus diesen zwei Ländern und der BRD geht.

Im Kommentar der UN-Völkerrechtskommission zu den Entwürfen der Artikel, die die Grundlage für das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961 gelegt hatten, führt man die Beteiligung an politischen Kampagnen als klarstes Beispiel für eine Einmischung in innere Angelegenheiten an, die gegen Diplomatenrecht verstößt.

Die öffentlichen Aktionen, die am 23. und 31. Januar d.J. in Moskau und Sankt-Petersburg durchgeführt wurden, waren mit der Exekutive dieser Subjekte der Russischen Föderation nicht abgestimmt, wie es gemäß dem Föderalgesetz „Über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Umzüge und Streikposten“ vom 19. Juni 2004 erforderlich ist. Darüber hinaus erklärten die Organisatoren der Aktionen öffentlich und bewusst, dass sie sogar nicht abstimmen wollen. Sie sagten, dass dies jetzt ihre Taktik ist und sie es bewusst und absichtlich machen. Also verstanden Teilnehmer, unter anderem ausländische Diplomaten und Konsularbeamte, ganz klar, dass sie gegen Gesetze des Empfangsstaats verstoßen.

Es wurde auch das provisorische Verbot für öffentliche Veranstaltungen angesichts der Corona-Pandemie verletzt. Der Präsidentenerlass „über die bestimmte Ordnung der Verlängerung von Maßnahmen zur Sicherung des sanitären und epidemiologischen Wohlergehens der Bevölkerung in den Subjekten der Russischen Föderation wegen der Verbreitung der neuen Corona-Infektion (Covid-19)“ Nr. 316 vom 11. Mai 2020 gibt den höchsten Beamten der Föderationssubjekte die Vollmachten zur Einführung einer Sonderverordnung. Der Erlass Nr. 12-UM des Moskauer Oberbürgermeisters vom 5. März 2020 untersagt öffentliche und andere Massenveranstaltungen in Moskau. Die ausländischen Diplomaten wussten das sehr gut.

Damit ging es bei der Beteiligung der Mitarbeiter der Generalkonsulate Schwedens und Polens und der Botschaft Deutschlands an den Aktionen vom 23. und 30. Januar nicht nur um die Einmischung in innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, sondern auch um die absichtliche und bewusste Missachtung der Gesetze und Rechtsvorschriften des Empfangsstaats. Wir hoffen, dass diese Begründung unserer Entscheidung, die ich eben erläutert habe, der breiten westlichen Öffentlichkeit durch westliche Medien mitgeteilt wird, die diese Situation verfolgen und aktiv kommentieren.

Polnische und schwedische Vertreter führten beim Versuch, die Handlungen ihrer Konsularbeamten zu rechtfertigen, das Argument an, diese hätten ihre Dienstpflichten erfüllt. Doch die Teilnahme an politischen Kampagnen im Empfangsstaat gehört nicht zu den Funktionen von Konsularbeamten (und diplomatischen Mitarbeitern), die in anwendbaren internationalen Abkommen bestimmt sind. Und die Erfüllung anderer Funktionen ist nur dann möglich, wenn sie diesen Vereinbarungen sowie Gesetzen des Empfangsstaats nicht widersprechen. In diesem Fall sehen wir in beiden Aspekten gerade das Gegenteil.

Diese Position wurde Berlin, Stockholm und Warschau mitgeteilt.

Quelle: Botschaft der Russischen Föderation in Berlin – Stellungnahme zu Verstößen ausgewiesener ausländischer Diplomaten und Konsularbeamter gegen Diplomaten- und Konsularrecht

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