Tarifliche Eingruppierung – ver.di-Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum so genannten Arbeitsvorgang in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst. Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat das Gericht die arbeitnehmer*innenfreundliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt. Dazu erklärte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Christine Behle: „Der Versuch der Länderarbeitgeber, Hand an das Eingruppierungssystem im öffentlichen Dienst zu legen, ist krachend gescheitert. Die Eingruppierung der Beschäftigten bleibt gesichert und Perspektiven für den beruflichen Werdegang bleiben erhalten.“ Mit Blick auf die Blockadehaltung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ergänzte Behle: „Die TdL muss unverzüglich an den Verhandlungstisch zurückkehren. Wir haben viele Baustellen, die bearbeitet werden müssen. Fachkräfte- und Arbeitskräftebedarf und nicht zuletzt die galoppierende Inflation fordern uns zu tarifvertraglichen Verbesserungen heraus.“
Behle betonte, dass die Entscheidung zugleich ein positives Signal für den Schutz der Tarifautonomie sei: „Das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit schützt Arbeitnehmer*innen und Gewerkschaften vor staatlichen Eingriffen. Der Staat muss in Tarifverhandlungen nicht vor sich selbst geschützt werden.“ Die öffentlichen Arbeitgeber hätten auf fragwürdige Weise versucht, dem Staat Grundrechte anzueignen, die ihm nach dem Grundgesetz nicht zustünden. Mit Blick auf das Eingruppierungssystem hob Behle hervor, dass komplexe Tätigkeiten auch künftig im Zusammenhang bewertet und vergütet werden müssten. „Der Tarifvertrag trägt Veränderungen in der Arbeitswelt Rechnung. Was früher mehrere Beschäftigte arbeitsteilig geleistet haben, liegt heute oft in einer Hand. Daraus ergibt sich mehr Komplexität, nicht weniger. Das muss auch angemessen vergütet werden.“
Hintergrund: Die TdL und das Land Berlin hatten Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BAG eingelegt, nach der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Gesamtzusammenhang zu bewerten seien, um daraus Eingruppierung und Entgelt ableiten zu können. Aus Arbeitgebersicht sei das BAG mit der Auslegung zu weit gegangen und habe sich selbst an die Stelle der Tarifvertragsparteien gesetzt. Darin liege ein Eingriff in die Tarifautonomie. Dieses Grundrecht stehe auch den öffentlichen Arbeitgebern zu. ver.di hatte die Auslegung durch das BAG für zulässig gehalten und mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten gesehen. Dies wurde nun bestätigt.