22. Dezember 2024

Die Lohnabhängigen brauchen mehr und bessere Kollektivverträge

Das Kollektivvertragsgesetz vom 12. Juni 1965 ist – trotz vieler Unzulänglichkeiten und Hindernisse für den gewerkschaftlichen Kampf – eines der wichtigen Gesetze, welche die Beziehungen zwischen Kapital und Arbeit regeln. Eine Reform ist längst allerdings dringend notwendig!

Auch heute noch weigern sich viele Unternehmer, die Beziehungen zu ihren Beschäftigten über einen Kollektivvertrag zu gestalten. Besonders oft ist das der Fall in Bereichen, in denen nicht viele Lohnabhängige gewerkschaftlich organisiert oder wie im Handel auf Tausende Kleinunternehmen aufgeteilt sind. Oft geht es darum, die Löhne möglichst lange Zeit niedrig zu halten, und auf Kosten schlechter Arbeitsbedingungen und längerer Arbeitszeiten eine höhere Rendite zu erzielen. Das ist eine Erklärung dafür, weshalb das Patronat im Bereich Handel sich bis dato immer noch mit Händen und Füßen gegen den Abschluss eines sektoriellen Kollektivvertrags zur Wehr setzt.

Anders als das öfter dargestellt wird, sind Kollektivverträge nicht da, um einen »angemessenen sozialen Dialog zu gewährleisten«, sondern sie sind Ausdruck des Klassenkampfers zwischen Kapital und Arbeit und geben Aufschluß über das Kräfteverhältnis zwischen den Schaffenden und dem Patronat.

Ausdruck des Kräfteverhältnisses zwischen Kapital und Arbeit

Ausdruck dieses Kräfteverhältnisses ist zum Beispiel, ob oder in welchem Maße es den Lohnabhängigen eines Betriebes mit Unterstützung der Gewerkschaft gelingt, Lohntabellen und lineare Lohntabellen durchzusetzen, oder ob die Forderungen sich in höheren Prämien erschöpfen. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass insbesondere in Betrieben, in denen der OGBL federführend ist, eher Forderungen nach linearen Lohnerhöhungen gestellt werden.

Wird ein Kollektivvertrag zwischen einer oder mehreren Gewerkschaften mit der Direktion eines Betriebs, eines Konzerns oder mit einer Patronatsvereinigung abgeschlossen, sind die Abmachungen verbindlich für beide Seiten. Das hindert manche Kapitalvertreter aber nicht daran, gegen bestehende Abmachungen bei den Löhnen und Arbeitsbedingungen zu verstoßen, zumindest aber den Versuch zu unternehmen, das zu tun.

In Betrieben, in denen es keine Kollektivverträge gibt und nur wenige Lohnabhängige gewerkschaftlich organisiert sind – und das sind hierzulande viel zu viele –, sind die Lohn- und Arbeitsbedingungen oft nicht nur deutlich schlechter als in Unternehmen mit Kollektivverträgen, sondern kommt es in noch größerem Maße vor, dass gegen das Arbeitsrecht verstoßen wird, ohne dass das Patronat zur Rechenschaft gezogen wird.

Erzielen Gewerkschafts- und Patronatsvertreter keine Einigung über einen Kollektivvertrag oder einen kollektivvertraglichen Zusatz, kann das Nationale Schlichtungsamt mit dem Konflikt befasst werden. Aber diese Prozedur ist oft langwierig und wenig zielführend, wenn es darum geht, gewerkschaftliche Forderungen möglichst umfassend durchzusetzen. Sinn und Zweck dieser Institution der Sozialpartnerschaft ist es denn auch, vornehmlich Arbeitsniederlegungen und im Interesse des Unternehmers und des Profits der Aktionäre Störungen des Produktionsablaufs zu verhindern.

Schluss mit der Einschränkung des Streikrechts!

Kurzfristige Arbeitsniederlegungen, beziehungsweise Warnstreiks, welche es erlauben würden, zur best­möglichen Zeit Druck auf die Patronatsseite auszuüben, um die Forderungen der Schaffenden möglichst rasch und vollständig durchzusetzen, sind durch das Gesetz verboten, was ein Vorteil für das Kapital ist, das sich dafür bei sämtlichen bisherigen Regierungsparteien bedanken kann. Dennoch bleibt es eine massive Einschränkung des Streikrechts und damit der demokratischen Rechte der Lohnabhängigen.

Die KPL unterstützt daher alle gewerkschaftlichen Bestrebungen in Richtung einer Reform des Kollektivvertragsgesetzes und hat sich ein­deutig für sektorielle Kollektivverträge und das Recht auf Warnstreiks ausgesprochen.

Quelle: Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek

ZLV