EuGH-Urteil zeigt: Tausenden syrischen Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland zu Unrecht ein Asylfolgeantrag verweigert
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat heute in einem deutschen Fall über Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Kriegsdienstverweigerer entschieden (siehe hier zur Presseerklärung des EuGHs).
Der EuGH hat bejaht, dass syrische Kriegsdienstverweigerer einen Asylfolgeantrag stellen können, weil es mit einem EuGH-Urteil von 2020 eine neue Rechtslage gibt, die berücksichtigt werden muss. „Vielen syrische Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland gleich zweimal Unrecht getan: Erst lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Antrag auf Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise ab. Und als der EuGH das klar stellte, wurde ihr Asylfolgeantrag abgelehnt – auch das war falsch. Aus dieser doppelten Niederlage vor dem EuGH muss das BAMF lernen, einen weniger restriktiven Kurs bei der Rechtsauslegung zu fahren“, fordert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
Hintergrund des Falls ist, dass im Jahr 2020 der EuGH in einem von PRO ASYL unterstütztem Verfahren entschied, dass es bei syrischen Kriegsdienstverweigerern eine starke Vermutung gebe, dass sie politisch verfolgt seien und damit Flüchtlingsschutz bekommen sollten. Dies wurde in den Jahren davor vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anders gesehen. Tausende Männer erhielten deswegen nur den sogenannten subsidiären Schutz und nicht den vollen Flüchtlingsschutz – was seit 2016 unter anderem starke Einschränkungen beim Familiennachzug bedeutete.
Nach dem EuGH Urteil von 2020 stellten viele Männer, die in Syrien den Kriegsdienst verweigert hatten, sogenannte Asylfolgeanträge in der Hoffnung, das BAMF würde nun ihren Fall neu bewerten. Doch das BAMF wies die Folgeanträge mit der Begründung ab, dass es keine „Änderung der Rechtslage“ gegeben habe, die einen Folgeantrag erlauben würde. Diese Beurteilung erweist sich nun als falsch.
Das Urteil hat über die Fälle der syrischen Kriegsdienstverweigerer hinaus Bedeutung, auch andere Schutzsuchende können sich künftig darauf berufen. Wenn nach rechtskräftiger Ablehnung von Asylerstanträgen EuGH-Urteile ergehen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, dann muss ein Asylfolgeantrag nun zugelassen werden. Damit hat der EuGH die Rechtsposition von schutzsuchenden Menschen in der EU gestärkt.
Hintergrund zum Verfahren und der rechtlichen Konstellation
Dem Kläger A. A. des Ausgangsverfahrens, ein syrischer Kriegsdienstverweigerer, wurde im Jahr 2017 auf seinen ersten Asylfolgeantrag in Deutschland hin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert. Er erhielt – wie viele andere in seiner Situation – lediglich subsidiären Schutz. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde bestandskräftig.
Am 19. November 2020 hatte der EuGH über einen vergleichbaren Fall zu befinden. In diesem Urteil entschied der EuGH, dass im Kontext des syrischen Bürgerkrieges eine „starke Vermutung“ dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verfolgung aus politischen Gründen führt. Grundlage für den EuGH war die Kriegssituation im Frühjahr 2017, die nach Ansicht des Gerichts durch wiederholte und systematische Kriegsverbrechen auch durch Einheiten, in denen Wehrpflichtige dienten, gekennzeichnet war. Der EuGH brachte zum Ausdruck, dass es daher naheliege, syrischen Kriegsdienstverweigerern in dieser Situation die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Letztlich obliege es aber den nationalen Behörden „in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung“ zwischen Militärdienstverweigerung und drohender politischer Verfolgung zu prüfen.
Aufgrund dieser auch für den Kläger des jetzt entschiedenen Falles günstigen Einschätzung des EuGH stellte dieser einen Asylfolgeantrag. Dabei argumentierte er, dass die Entscheidung des EuGH vom 19. November 2020 einen „neuen Umstand“ im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie (Art. 33 Abs. 2 lit. d) darstelle, bei dem die Stellung eines Folgeantrags nach Unionsrecht zulässig sei. Damit liege zugleich eine „Änderung der Rechtslage“ vor, die für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach deutscher Rechtslage erforderlich ist, vergleiche § 71 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auch PRO ASYL hatte bereits damals diesen Standpunkt eingenommen und einen Musterschriftsatz für Betroffene erstellt. Das BAMF folgte dieser Auffassung nicht und lehnte ein weiteres Asylverfahren mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile keine „Änderung der Rechtslage“ darstellen – mit Ausnahme jener des Bundesverfassungsgerichts, die nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Bindungswirkung entfalten. Hierauf erhob der Betroffene Klage. Das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte das Verfahren aus, um den EuGH um die Klärung der unionsrechtlichen Frage zu ersuchen, was dieser nun mit dem Urteil vom 8. Februar getan hat.
Der EuGH hat darin entschieden, dass grundsätzlich jedes Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand darstellen kann, der eine erneute vollständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, rechtfertigen kann. Dies gilt auch für ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war. Das Verkündungsdatum des Urteils ist irrelevant. Ein Urteil des Gerichtshofs stellt allerdings nur dann einen neuen Umstand dar, der eine erneute vollständige Prüfung rechtfertigt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft6anzuerkennen ist.
Für das deutsche Recht bedeutet dies: Die Gesetzesgrundlage bezüglich des Wiederaufgreifens von Verfahren (§ 51 VwVfG) muss künftig im Lichte des Unionsrechts dergestalt ausgelegt werden, dass neue Urteile des EuGH im Asylbereich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen als „Änderung der Rechtslage“ zu behandeln sind und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
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Quelle: Pro Asyl