13. Januar 2025
Bundestagswahl 2025MLPD

MLPD droht Ausschluss von der Bundestagswahl

Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) will an der vorgezogenen Bundestagswahl teilnehmen. Das jedoch könnte ihr jedoch verweigert werden, weil sie es wagt, ihre Parteitage nur alle vier Jahre durchzuführen. Bei einer Sondersitzung des Bundeswahlausschusses am 10. Dezember entschieden die Mitglieder mit sieben zu drei Stimmen, dass die Vorstandswahl der MLPD nicht wirksam gewesen sei und die Partei deshalb keine wirksame Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl habe machen können und sie nicht zu den Neuwahlen zugelassen werden könne. Außerdem sei der Vorstand „handlungsunfähig“. 

Wir dokumentieren nachstehend die Pressemitteilung der die MLPD vertretenen Anwaltskanzlei Meister & Partner:

Am 10.12.24 fand eine Sondersitzung des Bundeswahlausschusses statt. Dass war erst die zweite solche Sondersitzung, die beide auf Antrag der MLPD anberaumt wurden. In der eineinhalbstündigen Diskussion wurde die MLPD von Peter Weispfenning vom Zentralkomitee und den Anwälten Frank Jasenski und Peter Klusmann vertreten.

Am Ende einer kontroversen Diskussion entschied der Ausschuss mit sieben zu drei Stimmen, dass die Vorstandswahl der MLPD nicht wirksam gewesen wäre. Das bedeutet, dass die MLPD danach keine wirksame Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl gemacht hätte und dass die MLPD entsprechend nicht zu den Neuwahlen zugelassen würde. Mehr noch, der Vorstand sei „handlungsunfähig“, was ein weitgehender Angriff auf die Parteienrechte der MLPD ist.

Formal wurde bemängelt, dass die MLPD ihre Parteitage alle vier Jahre, statt wie im Parteiengesetz vorgesehen alle zwei Jahre durchführt. Das ist aber vorgeschoben, denn diese Regelung gilt bei der MLPD seit ihrer Gründung 1982 und sie nahm seit 1987 an Bundestagswahlen teil.

Die sieben Stimmen gegen die MLPD waren die Stimmen von CDU, CSU, AfD, die Grünen und der zwei Beisitzer aus dem Bundesverwaltungsgericht. Als besondere Scharfmacher taten sich Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Emily Büning (GRÜNE) und Prof. Dr. Günter Burmeister. Hervor Die Vertreter von SPD und FDP stimmten gegen den Angriff auf die Rechte der MLPD und die Argumente von Dr. Johannes Risse (SPD) und Prof. Dr. Stefan Birkner (FDP) sind besonders hervorzuheben.

Die Bundeswahlleiterin hatte zwei weitere angebliche Mängel ins Feld geführt.

Sie forderte Nachweise über die Beschlussfassung der aktuellen schriftlichen Satzung und des aktuellen schriftlichen Programms der MLPD. Dazu schrieben die Anwälte der MLPD am 28.11.24:

„Dies ist nicht mehr durch § 18 Abs. 2 S. 5 BWahlG gedeckt, der lediglich die Vorlage dieser Dokumente fordert. Ein Nachweis ist allein für die satzungsmäßige Bestellung des Vorstands zu erbringen. Dieser liegt Ihnen vor. Das Nachweise bezüglich seit der Beschlussfassung über Satzung und Programm nicht erforderlich sind, ergibt sich eindeutig aus der Systematik dieser Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber auch insofern Nachweise verlangen wollen, wäre es naheliegend gewesen, das Wort „Nachweis“ einer entsprechenden Aufzählung voranzustellen. Dies ist gerade nicht geschehen; im Gesetzestext wird vielmehr exakt zwischen Vorlage- und Nachweispflichten differenziert. Der somit eindeutige Wortlaut verbietet eine erweiternde Auslegung.“

Obwohl das Vorgehen offensichtlich rechtswidrig war, forderte die Bundeswahlleiterin in der Sitzung weiterhin die Vorlage an Dokumenten, weil sie diese eben wolle. Für die MLPD erklärte Peter Weispfenning sodann zu Protokoll, dass beide Dokumente ordnungsgemäß beschlossen wurden. Das reichte dem Wahlausschuss letztlich.

Schließlich fragte der Wahlausschuss noch zu den Mitgliederzahlen der MLPD, gab sich angesichts der Irrelevanz der Frage bei der sehr aktiven Partei mit älteren Verweisen zufrieden.

Zu den juristischen Hintergründen der zentralen Fragen analysierte Rechtsanwalt Peter Klusmann, 8.1.24:

„I. Kernfrage der Auseinandersetzung ist die Frage, ob die Beteiligungsanzeige der MLPD zurückgewiesen werden kann, weil die letzte Vorstandswahl (XI. Parteitag) länger als zwei Jahre zurückliegt und daher formal ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartG vorliegt. Diese Regelung lautet: „Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.“ Daraus zieht der Bundeswahlleiter unter Berufung auf eine Stimme der Kommentarliteratur die Schlussfolgerung, eine Partei könne durch den Vorstand nicht mehr wirksam vertreten werden, wenn seine Wahl länger als zwei Jahre zurückliege.

  1. Das juristische Hauptargument ist, dass § 11 PartG eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt und es nach § 2 Abs. 1 PartG, der Art. 21 Abs. 1 GG konkretisiert, für die Feststellung der Parteieigenschaft nicht darauf ankommt:(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

    Das BVerfG hat das in seiner Entscheidung über die Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP vom 22.07.2021 (2 BvC 9/21) ausdrücklich betont. Folgerichtig hat es entschieden, dass allein die verspätete Abgabe von Finanzrechenschaftsberichten nicht zum Erlöschen der Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 2 S. 2 PartG führt und der extensiven Auslegung bzw. Analogie des Bundeswahlausschusses (verspätete Berichtsabgabe = Nichtabgabe) eine Absage erteilt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass, wenn das BVerfG schon in einem gesetzlich geregelten Fall die Voraussetzungen des Erlöschens der Parteieigenschaft verneint hat, dies erst recht dann gelten muss, wenn eine gesetzliche Regelung (hier: für den Fall der Überschreitung der zweijährigen Amtszeit des Parteivorstands) nicht existiert.

    Hinzu kommt, dass § 11 PartG sanktionslos ist. Hätte der Gesetzgeber bei einem Verstoß gegen § 11 PartG gewollt, dass die Partei dadurch weitgehende Rechte verliert, wäre das auch ins Gesetz geschrieben worden.

    Es gibt in Deutschland eine Reihe Normen, die nicht sanktioniert sind. In der Frage der Wahlzulassung hat der Gesetzgeber zwei Festlegungen getroffen: Eine Nichtzulassung zur Wahl ist möglich, wenn eine Partei sechs Jahre lang keinen Finanzrechenschaftsbericht abgegeben hat. Und eine Partei verliert ihre Stellung als Partei, wenn sie sich sechs Jahre lang nicht an entsprechenden Wahlen beteiligt.

    Früher schon war die Abgabe von Finanzrechenschaftsberichten Pflicht, es war aber bis zu der Neuregelung im Bundestag sanktionslos.

  1. Die MLPD wird der Anforderung, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG), in besonderer Weise (wie keine bürgerliche Partei) gerecht, was eine formale Ordnungsvorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 PartG zwangsläufig nicht berücksichtigen kann. Es gibt keine bürgerliche Partei, in der die Mitgliedschaft so umfassende Mitwirkungsrechte bei der Vorbereitung der Parteitage hat. Jedes Mitglied erhält den Rechenschaftsbericht des ZK idR ein Jahr vor dem Parteitag als Entwurf, er wird in der Grundeinheit diskutiert und die Gruppe kann Anträge zum Bericht an den Kreis/Orts-Delegiertentag richten, Vorschläge für Delegierte machen usw. Gerade dieser sehr gründliche und umfassende Vorbereitungsprozess unter Einbeziehung der gesamten Parteibasis ist ein Alleinstellungsmerkmal der MLPD in der Parteienlandschaft, macht es aber auch sinnvoll, das ZK in einem längeren Turnus zu wählen, ansonsten müsste schon nach der Hälfte der Amtszeit mit der Vorbereitung des nächsten Parteitages begonnen werden. Es ist unter diesen Umständen absurd, der MLPD einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartG vorzuhalten und ihre innerparteiliche Demokratie anzuzweifeln.
  1. Unter diesen Umständen ist der Zwang, Parteitage mit Wahl des ZK in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, eine unzulässiger, da nicht zu rechtfertigender Eingriff in das aus Art. 21 GG resultierende Selbstbestimmungsrecht der politischen Parteien. Der Vierjahresturnus entspricht insbesondere dem Willen der Mitgliedschaft. Diese hätte es in der Hand, ggf. eine entsprechende Änderung von § 13 Abs. 1 des Statuts zu initiieren. Das dies bisher nicht erfolgt ist, dokumentiert, dass der Vierjahresturnus dem Willen der Mitglieder entspricht.
  2. § 11 Abs. 1 S. 1 PartG ist nichts darüber zu entnehmen, dass dieser zugleich eine zeitliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Parteivorstands im Rechtsverkehr herbeiführen soll. Ebenso wenig gibt es andere Regelungen hierzu im PartG. Das heißt: Ist die Zweijahresfrist abgelaufen, bleibt der Vorstand (d. h. das ZK) weiter im Amt, bis die nächste Mitgliederversammlung (d. h. der nächste Parteitag) einen neuen Vorstand wählt (§ 9 Abs. 4 PartG). Da politische Parteien Vereine sind, finden grundsätzlich privatrechtliche Vorschriften des BGB Anwendung auf die Parteien. § 26 Abs. 1 BGB regelt insofern ausdrücklich: Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 

    Eine Beschränkung – auch die zeitliche Limitierung der Vertretungsmacht des Vorstands stellt eine solche dar -, die nicht auf autonomer Rechtssetzung durch Satzung beruht, ist dem Vereinsrecht mithin fremd. Sie kann somit auch nicht auf das Pateienrecht erstreckt werden.

  1. Eine derart weitreichend in die Handlungsfähigkeit einer politischen Partei eingreifende Rechtsfolge, wie ihn der automatische Verlust der Vertretungsbefugnis nach Ablauf eines festgelegten und nicht verlängerbaren Zeitraums zweifelsohne darstellt, ist nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Wesentlichkeitstheorie verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, „in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“ (BVerfG, Urt. v.19.9.2018, Az.: 2 BvF 1, 2/15, Rn. 200 = BVerfGE 150, 1, 100. Wesentlichkeit bedeutet zunächst einmal Grundrechtswesentlichkeit. Ob eine Regelung durch Parlamentsgesetz erforderlich ist und wie detailliert diese auszufallen hat, hängt davon ab, wie bedeutsam die betreffenden Fragen für die Grundrechtsausübung sind. Hierfür bildet die Intensität des Grundrechtseingriffs ein wichtiges Kriterium. Hier gehen wir von einem schwerwiegenden Eingriff aus, da das Erlöschen der Vetretungsbefugnis eines Parteivorstands die Fähigkeit der Partei zum Handeln im Rechtsverkehr aufhebt und sie damit rechtlich handlungsunfähig macht. Eine solche Regelung bedarf daher eines Parlamentsgesetzes, das die Voraussetzungen hierfür hinreichend bestimmt festlegt.

Für den Fall, dass sich der Bundeswahlausschuss dennoch der Bundeswahlleiterin anschließen sollte, teilen wir mit, dass nur aus Gründen äußerster Vorsorge und ohne dass damit ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Bundeswahlausschusses verbunden ist, ein kurzfristig durchzuführender Parteitag in Vorbereitung ist und in diesem Fall eine neue Beteiligungsanzeige eingereicht werden soll.“

Am 28.11.24 schrieben die Anwälte Meister und Partner an die Bundeswahlleiterin:

„Im Übrigen verweisen wir zur Feststellung der Parteieigenschaft auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2021 (2 BvC 8/21). Ihm lässt sich die grundsätzliche Aussage entnehmen, dass es die Feststellung der Parteieigenschaft allein auf das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“ ankommt, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert sind. Unter Rn. 17 führt das Gericht aus: „Die in § 2 Abs. 1Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale – deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 <270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291<306>) – sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit

ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>; 146, 319 <324 Rn. 17>). Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhält nisse einer Partei – unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens – den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt.“

Behauptete Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften des Parteiengesetzes – im vorgenannten Verfahren ging es um die nicht fristgerechte Abgabe von Finanzrechenschaftsberichten durch die DKP – vermögen daher die Parteieigenschaft im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes nicht infrage zu stellen.“

Am 07.11.2024 schrieben die Anwälte der MLPD:

„1. Sie vertreten die Rechtsansicht, die Mitglieder ihres Zentralkomitees, welche die Beteiligungsanzeige unterzeichnet haben, seien rechtlich nicht handlungsfähig, da diese bereits im Sommer 2021 gewählt worden seien und Vorstandsmitglieder eine Partei nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Parteiengesetzes nicht mehr wirksam vertreten können. Daraus ziehen Sie die rechtliche Schlussfolgerung, die Beteiligungsanzeige sei „gegenwärtig unwirksam.“

Dies hätte weitreichende Auswirkungen und diese fehlerhafte Auffassung würde die Handlungsfähigkeit unserer Mandantschaft auf vielfältigen rechtlichen Gebieten massiv in Frage stellen.

Wir nehmen insofern zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf unser Schreiben vom 18.10.2024, welches wir als Anlagenoch einmal beifügen. Hierin haben wir bereits ausgeführt, dass es einen schwerwiegenden Eingriff in den verfassungsrechtlichen Status der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt, wenn § 11 Abs. 1 des Parteiengesetzes als einfachgesetzliche Schranke der zivil-und öffentlich rechtlichen Vertretungsbefugnis eines demokratisch gewählten Parteivorstandes in zeitlicher Hinsicht verstanden wird. Dies würde sowohl die Willensbildung der über das Statut der MLPD beschlussfassenden Delegierten als auch die Entscheidung über die Zusammensetzung und die Amtsdauer des jeweiligen Zentralkomitees ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung letztendlich der Kontrolle einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde unterwerfen.

Es ist daher nicht Aufgabe des Bundeswahlleiters, Regelungen des Parteistatuts im Hinblick auf eine Willensbildung von unten nach oben sowie auf die Besetzung von Funktionen auf Zeit durch Wahlen zu überprüfen (dazu: Ipsen, Parteiengesetz, 2008, § 6 Rn. 20, unter Hinweis auf: Sachs (Hg.), Grundgesetz, Art. 21, Rn. 54 ff.).

In Anbetracht der Tatsache, dass unsere Mandantin seit ihrer Gründung stets beanstandungsfrei zur Teilnahme an Bundestagswahlen zugelassen wurde und die Rechtslage unverändert geblieben ist, erwecken die nunmehr erhobenen Monierungen den Eindruck, dass unsere Mandantin aus willkürlichen Erwägungen an der Wahlteilnahme gehindert bzw. diese erschwert werden soll, und dies in einer Situation, in der die zu erwartenden unter Umständen sehr kurzfristig stattfindenden Neuwahlen bereits vor einer äußersten Kräfteanspannung für unsere Mandantin führen, die gezwungen sein wird, in kürzester Zeit die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für eine Vielzahl von Wahlkreiskandidaturen und der Aufstellung der Landesliste zu sammeln. Allein dieser Umstand stellt bereits eine undemokratische Wahlbehinderung dar Unsere Mandantin fordert daher die Aufhebung der Unterschriftenquorum, mindestens jedoch eine drastische Senkung. Sie behält sich ausdrücklich vor, insofern einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht in Anspruch zu nehmen. Wenn zudem noch die rechtliche Handlungsbefugnis unserer Mandantin infrage gestellt wird, ist es das gerade unter den aktuellen Bedingungen ein nicht hinzunehmender fundamentaler Angriff auf ihre grundgesetzlich geschützten Rechte.“

Im Schriftsatz der Kanzlei Meister und Partner vom 18.10.2024 wird ausgeführt:

„Es ist… nicht Aufgabe des Bundeswahlleiters, Regelungen des Parteistatuts im Hinblick auf eine Willensbildung von unten nach oben sowie auf die Besetzung von Funktionen auf Zeit durch Wahlen zu überprüfen (dazu: Ipsen, Parteiengesetz, 2008, § 6 Rn. 20, unter Hinweis auf: Sachs (Hg.), Grundgesetz, Art. 21, Rn. 54 ff.).

In diesem Sinne setzt sich auch Johannes Risse, Mitglied des letzten Bundeswahlausschusses, in einem Aufsatz in der „Zeitschrift für Parteienwissenschaften“, Ausgabe 1/2022, S. 15, kritisch mit der Rechtsansicht des damaligen Bundeswahlleiters, Georg Thiel, auseinander, der im Rahmen der Beteiligungsanzeige unserer Mandantin für die Bundestagswahl im Jahre 2021 die wirksame Vertretung der MLPD durch ihr Zentralkomitee aus diesem Grund infrage stellte.

Darin wird überzeugend dargelegt, dass ein gegenüber der Regelung des § 11 Absatz 1 S. 1 PartG längerer Wahlturnus des Bundesvorstands nicht zur Versagung der Wahlzulassung führen darf. Es heißt dort u. a.: „Der unausgesprochene und eigentlich sehr verständliche Wille bei der Satzungsbestimmung von Parteien wird regelmäßig dahin gehen, dass Vorstände so lange geschäftsführend im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. … Dass die großen Parteien alle zwei Jahre ordentliche Bundesparteitag (bzw. die CSU Landesparteitage) abhalten, oft weitere Parteitage zwischendurch, ist gut so. Aber ist dieser enge Rhythmus zwingend nötig, damit die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entspricht (Art. 21 Absatz 1 S. 2 GG)? Die Amtszeit des Bundestages beträgt vier Jahre (Art. 39 Absatz ein S. 1 GG), die der meisten Landtage und des Europaparlaments fünf Jahre. Was würde Schlimmes passieren, wenn die eine oder andere Partei ihre internen Amtszeiten verlängern dürfte und würde? Gerade bei den kleinen Parteien, die nicht im Fokus des Gesetzgebers stehen, ist ein Bundesparteitag ein beträchtlicher Kostenfaktor. Wird mehr innerparteiliche Demokratie erreicht, wenn der Delegiertenschlüssel halbiert wird, um öfter tagen zu können?““