25. April 2025
25. April 2025
KomInternÖsterreich

Die zunehmenden Attacken auf das Streikrecht zurückschlagen!

Übernommen von KOMintern:

ZKW Lichtsysteme, Ardo Austria Frost oder Lieferando Lieferservice, zuletzt bei den privaten Buslenker:innen, um nur die bekanntesten Fälle der jüngsten Zeit zu nennen: Die Attacken auf das Streikrecht werden parallel zur partiell zunehmenden Intensität der Arbeitskämpfe auch in Österreich schärfer.

Dabei sind Streik und die Teilnahme an einem Streik in Österreich verfassungsrechtlich geschützt, es besteht rechtliche Streikfreiheit. Artikel 11 der Menschenrechtskonvention (EMKR) garantiert das Recht, Gewerkschaften zu bilden und Kampfmaßnahmen zu setzen um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Entsprechend hat denn auch der Oberste Gerichtshof schon 1991 nochmals explizit entschieden, dass es zu den Wesensmerkmalen jeder Interessenvertretung (also natürlich auch der Gewerkschaften) gehört, auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet zu sein, „die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können“. Anderenfalls würde sich Gewerkschaftspolitik weitgehend auf kollektives Betteln reduzieren. Entsprechend gewährleistet Art. 8 des Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte seinerseits das Streikrecht denn auch ausdrücklich.

Nichts desto trotz wird mit der zunehmenden Erosion der sozialen Verhältnisse auch in Österreich die Gangart gegen die partiell an Intensität gewinnende gewerkschaftliche Kampfform des Streiks und sehr weitgehend verfasste Streikfreiheit in Österreich härter. Dazu werden – neben dem in Anschlagbringen juristischer Spitzfindigkeiten – auch gravierende Missdeutungen des österreichischen Streikrechts gesät und den Beschäftigten geradezu wüstenweise Sand in die Augen gestreut.

So zirkuliert denn auch hierzulande vielfach die irrtümliche Annahme, es gäbe – wie etwa in Deutschland – auch in Österreich formelle Voraussetzungen für einen Streik. Dahingehend wird teils sogar bis in die Gewerkschaftsapparate etwa angenommen, ein Streik brauche rechtlich etwa die Zustimmung des ÖGB, die irreführend sogenannte „Streikfreigabe“. Oder es wird angenommen, ein Streik müsse in Urabstimmungen durch die gesamte Belegschaft beschlossen werden. Manche meinen gar, es gäbe so etwas wie eine „Friedenspflicht“. Ebenso wenig wie die eine oder andere Mär kennen wir in Österreich eine ausdrückliche Friedenspflicht. Wo sollte diese stehen?

Last but not least wird mancherorten auch angenommen, ein Streik könne wegen Unverhältnismäßigkeit gerichtlich untersagt werden. All das stimmt für Österreich indes nicht.

Der große Vorteil der „Streik(fonds)freigabe“ durch den ÖGB besteht – neben der gewerkschaftspolitischen Kräftekonzentration – freilich darin, dass seine Mitglieder, für den Fall, dass der Arbeitgeber den Lohn streicht, mit finanzieller Streikunterstützung rechnen dürfen. Formelle Voraussetzung für Arbeitsniederlegungen ist die „Freigabe“ indessen nicht, obschon in der Praxis trotzdem sehr bedeutend.

Allerdings lehrt die jüngere Judikatur, bisherige Vorgangsweisen bei Betriebsversammlungen und Streikmaßnahmen zu überarbeiten und eine klare Trennung zwischen beidem vorzunehmen. So sollte ein Streikbeschluss nicht auf einer Betriebsversammlung, sondern auf einer eigenen Streikversammlung gefällt werden – die aber eine Sekunde nach Ende der Betriebsversammlung schon stattfinden kann.

Kann der Arbeitgeber zu guter Letzt gegen einen Streik klagen, weil er ihn für unverhältnismäßig hält? Nun, er kann es versuchen. Die Erfolgsaussichten sind dabei aber äußerst gering. Nachdem es keine Formalkriterien für einen Streik gibt, wäre es auch schwierig, die Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Es gibt schlicht kein rechtliches Instrument, um einen Streik zu unterbinden. Deswegen greifen Unternehmen, Industriellenvereinigung und politische Gegner der Arbeiterschaft und Gewerkschaftsbewegung immer öfter zu Fakenews, Einschüchterung und juristischen Druck. Dem müssen wir uns gemeinsam und konsequent entgegenstellen und die österreichische Streikfreiheit auf das Entschiedenste verteidigen!

Quelle: KOMintern