25. November 2024

Zusätzliches Personal statt Überstunden

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit werden nach wie vor zahlreiche Überstunden geleistet. So wurde die Gewerbeinspektion (ITM) auch im letzten Jahr von Hunderten von Betrieben über Arbeiten in Kenntnis gesetzt, die über die legale Schichtdauer hinausgingen. Hinzu kommen jene Überstunden, die ohne Wissen der ITM geleistet werden. Es waren deren auch im Vorjahr sicherlich eine Unmenge, obwohl vor Jahren zur Anfrage von Überstunden eine aus Sicht der Betriebe vereinfachte Regelung eingeführt wurde.

Zur Erinnerung:Vor 2007 durften Überstunden erst dann verrichtet werden, wenn sie von der Gewerbeinspektion genehmigt waren, nachdem sie im Voraus von den Betrieben bei der ITM beantragt wurden. Heute ist die Regelung eine andere. Sie hält fest, dass Überstunden genehmigt sind, sobald der Antrag vorliegt. Trotz der vereinfachten Prozedur, sehen nach wie vor zahlreiche Betriebe davon ab, die ITM über geleistete Überstunden in Kenntnis zu setzen.

Als Überstunden sind Arbeiten zu verstehen, die über die gesetzlich geregelte regelmäßige Tages- und Wochenarbeitszeit hinaus gehen. Einschließlich der geleisteten Überstunden darf die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten folgende maximale Obergrenzen allerdings nicht überschreiten:10 Stunden am Tag und 48 Stunden die Woche.Aufgrund der zahlreichen Derogationen und Ausnahmeregelungen sieht die Praxis jedoch vielfach anders aus. Besonders seit Einführung des PAN-Gesetzes im Jahre 1999 und erst recht seit der kürzlich erfolgten Gesetzesreform. Längere Arbeitszeiten sind heute beileibe keine Ausnahme mehr, allerdings werden Arbeiten, die über den 8-Stundentag oder die 40-Stundenwoche hinaus gehen, immer seltener als Überstunden betrachtet.

Um dem Patronat eine größere Flexibilisierung der Arbeitszeitorganisation zu ermöglichen, hält das reformierte Gesetz nämlich fest, dass bei einer Referenzperiode zwischen einem und drei Monaten die normale Monatsarbeitszeit um 12,5 Prozent überschritten werden darf. Bei einer Referenzperiode von mehr als drei Monaten liegt die Grenze bei 10 Prozent. Erst wenn diese Grenzwerte überschritten werden, fallen Überstunden an.

Wenn also immer häufiger länger als 8 Stunden am Tag und mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet wird, werden immer seltener Zuschüsse dafür gezahlt. Zumal seit dem Einführen des Einheitsstatuts Überstunden nur mehr grundsätzlich mit bezahlten Ruhezeiten abgegolten werden, wobei auf eine geleistete Überstunde 1,5 Stunden Freizeit entfallen. Kann dem Beschäftigten besagte Freizeit allerdings nicht gewährt werden, so ist der Betrieb verpflichtet, dem Betroffenen neben dessen üblichen Stundenlohns einen Zuschuss von 40 Prozent für jede geleistete Überstunde zu zahlen.

Eine Regelung, die allerdings zunehmend missachtet wird. Zuschüsse werden immer häufiger vorenthalten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Situation für die Schaffenden aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen und der ständig wachsenden Flexibilisierung der Arbeitszeitorganisation immer unübersichtlicher und unkontrollierbarer wird.

Deshalb unsere Forderung, Betriebe, in denen häufig, in so manchen sogar regelmäßig Überstunden geleistet werden, gesetzlich dazu zu zwingen, zusätzliches Personal einzustellen.

gilbert simonelli

Quelle:

Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek

Luxemburg