23. Dezember 2024

Regierung ignoriert Pflicht zur Leistungserhöhung für Asylsuchende

PRO ASYL: Wider­spruch ein­le­gen und Über­prü­fungs­an­trä­ge stel­len

Die Leis­tun­gen, die Asylbewerber*innen erhal­ten, sind zu nied­rig. Obwohl das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um seit 2016 kei­ne Erhö­hung der Grund­leis­tun­gen ver­kün­det hat, besteht ein Anspruch von Geset­zes wegen. So hat es das Sozi­al­ge­richt Sta­de in einem Urteil vom 13. Novem­ber 2018 ent­schie­den und dem Klä­ger einen um meh­re­re Euro erhöh­ten Betrag zuge­spro­chen. PRO ASYL emp­fiehlt den Betrof­fe­nen, Ihre Ansprü­che zu sichern: Durch Wider­sprü­che und Über­prü­fungs­an­trä­ge – noch in die­sem Jahr. Haupt- und ehren­amt­li­che Flücht­lings­be­ra­ter kön­nen dabei hel­fen.

Zum Hin­ter­grund: Die Leis­tun­gen für Asyl­su­chen­de müs­sen in ihrer Höhe jähr­lich ent­spre­chend der Ver­än­de­rungs­ra­te des SGB XII ange­passt wer­den, so § 3 Abs. 4 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Klar: Alles wird teu­rer. Die­se Ver­än­de­rung wird laut Gesetz jedes Jahr zum 1. Novem­ber ver­kün­det. Das ist aber seit 2016 nicht mehr pas­siert. Eine sol­che for­mel­le Ver­kün­dung ist aber nicht von­nö­ten, so das VG Sta­de, denn die Erhö­hung erge­be sich auch direkt aus dem Gesetz. Es bestehe ein ein­klag­ba­rer Anspruch dar­auf, dass die Leis­tun­gen in ange­pass­ter Höhe bewil­ligt wer­den.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te 2012 über die Höhe der Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen zu ent­schei­den. Auch damals stand das jah­re­lan­ge Ver­säum­nis meh­re­rer Bun­des­re­gie­run­gen im Zen­trum, die Leis­tun­gen an die gestie­ge­nen Lebens­hal­tungs­kos­ten anzu­pas­sen. Karls­ru­he hat­te Neu­re­ge­lun­gen ver­langt und sich zur Höhe des Bedar­fes und der Pro­ze­dur geäu­ßert, was zur gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lung geführt hat.

Dass es Regie­rungs­ko­ali­ti­on nun­mehr wie­der ver­säumt hat, die Bedarfs­sät­ze anzu­pas­sen, ist ein veri­ta­bler Skan­dal. Bedürf­nis­se und Bedarf von Asyl­su­chen­den scheint man auch jetzt wie­der vor­sätz­lich zu igno­rie­ren, eben­so den Wort­laut des Geset­zes.

PRO ASYL bit­tet Flücht­lings­in­itia­ti­ven und Rechtsanwält*innen, mög­lichst vie­len Betrof­fe­nen dabei zu hel­fen, ihre Ansprü­che zu sichern. Bis zum 31.12 2018 soll­te ein sog. Über­prü­fungs­an­trag nach § 44 SGB SGB X gestellt wer­den. Er hat das Ziel, dass die rechts­wid­ri­gen Bewil­li­gungs­be­schei­de rück­wir­kend auf­ge­ho­ben wer­den, also für 2017 und 2018 die Dif­fe­renz nach­ge­zahlt wird. Gegen die aktu­el­len Bewil­li­gungs­be­schei­de muss eben­falls frist­ge­recht Wider­spruch ein­ge­legt (und ggf. dann geklagt) wer­den.

Um wie­viel Geld geht es? Die Regel­satz­hö­he in der Regel­be­darfs­stu­fe 1(Alleinstehende) hät­te im Jahr 2017 bei kor­rekt vor­ge­nom­me­ner Anpas­sung bei 358 Euro, in 2018 bei 364 Euro lie­gen müs­sen. Die tat­säch­lich aus­ge­zahl­ten Beträ­ge lagen und lie­gen wesent­lich dar­un­ter, 2018 oft um 10 Euro. Für Asyl­su­chen­de sind das eben­so wenig Pea­nuts wie es Min­der­leis­tun­gen für Hartz IV-Bezie­her wären, wenn deren Regel­sät­ze falsch berech­net wür­den. Aufs Jahr bezo­gen sum­mie­ren sich die Fehl­be­trä­ge natür­lich.

Ange­sichts der hart­nä­cki­gen Wei­ge­rung der Gro­ßen Koali­ti­on und ins­be­son­de­re des zustän­di­gen Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­ums soll­ten Ehren­amt­li­che und haupt­amt­li­che Unterstützer*innen die Chan­ce nut­zen, mit Wider­sprü­chen in mög­lichst gro­ßer Zahl den Scha­den für die Betrof­fe­nen zu begren­zen und deut­lich zu machen, dass man vor regie­rungs­amt­li­cher Igno­ranz kei­nen Schritt zurück­weicht.

PRO ASYL hat Fra­gen und Ant­wor­ten zum The­ma zusam­men­ge­stellt, eben­so ein Mus­ter für einen Widerspruch/Überprüfungsantrag.

Quelle:

Pro Asyl

Menschenrechte